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Prüfung

Prüfung / Verordnung

Wichtige Hinweise zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung

(bitte aufmerksam durchlesen und beachten)

Fachpraktischer Teil

1. Prüfungsfach Retten und Erstversorgung

§ 8 Abs. 3 Nr. 1a – 1d der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe

Wird eine Prüfungsaufgabe dieses Faches nicht erfüllt, so ist die Prüfung nicht bestanden (Sperrfachregelung). Das Prüfungsfach Retten und Erstversorgung besteht aus vier Prüfungsaufgaben:

  • Praxisnahe Rettungsübung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1a)
  • 300 Meter Kleiderschwimmen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1b)
  • 5 Minuten Herz-Lungen-Wiederbelebung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1c)
  • 50 Meter Abschleppen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1d)

Alle vier Prüfungsaufgaben sind Sperrfächer, d. h. alle Fächer müssen bestanden werden. In jeder einzelnen Prüfungsaufgabe sind daher zum Bestehen mindestens 50 Punkte erforderlich. Wird eine Prüfungsaufgabe mit weniger als 50 Punkten bewertet, ist die Prüfungsaufgabe nicht bestanden und damit ist gleichzeitig auch die Abschlussprüfung nicht bestanden!

Ferner gibt es für die einzelnen vier Prüfungsaufgaben des Prüfungsfaches Retten und Erstversorgung besondere Regelungen über die Ausführung und die Vorgabe, dass auch einzelne Teilbereiche einer Prüfungsaufgabe mit mindestens 50 Punkten abgeschlossen werden müssen.

Die 50 Punkte Bestehensregelung gilt insbesondere für die Teilbereiche der praxisnahen Rettungsübung und hat auch im Rahmen der HLW Prüfung im Teilbereich Kompression und Beatmung eine verbindliche Regelung erfahren. Eine rechnerische Kompensation beider Bereiche innerhalb der HLW-Prüfungsaufgabe ist damit ausgeschlossen.

Die Praxisnahe Rettungsübung und die 5 Minuten Herz-Lungen-Wiederbelebung gelten als eine realitätsnahe Einheit (kombinierte Rettungsübung) und sind unmittelbar hintereinander zu absolvieren. (Niedersächsisches Modell). Daraus folgt, dass das Nichtbestehen einer der beiden Prüfungsfächer die Wiederholung beider Prüfungsfächer im Rahmen einer späteren Wiederholungsprüfung zur Folge hat.

2. Prüfungsaufgabe praxisnahe Rettungsübung § 8 Abs. 3 Ziffer 1 a der VO

Der § 8 Abs. 3 Ziffer 1 a der Verordnung, der einen Zeitrahmen von 10 Minuten für die praxisnahe Rettungsübung vorsieht, gliedert sich in der Prüfungspraxis in sechs einzelne (siehe Tabelle unten) Teilbereiche, die jeweils einzeln erfüllt und bestanden werden müssen. Für die Schwimmleistungen (Anschwimmen und Abschleppen) liegen Wertungstabellen vor, die aus der gemessenen Zeit eine konkret ablesbare Punktzahl ermitteln.

Bei der Prüfungsaufgabe praxisnahe Rettungsübung sind die Vorgaben der einzelnen Teilbereiche (Anschwimmen, Rettung Person, Befreiungsgriffe, Abschleppen, usw.) gesondert zu erfüllen. Wird einer dieser Prüfungsteile nicht erfüllt, ist die Prüfungsaufgabe sofort abzubrechen.

Ergänzend kommt eine weitere Regelung hinzu, die besagt, dass für die Prüfungsaufgaben des Prüfungsfaches Retten und Erstversorgung (wozu die Prüfungsaufgabe praxisnahe Rettungsübung gehört) keine Wiederholung während der laufenden Prüfung zulässig ist.

Praxisnahe Rettungsübung Verordnung § 8 Abs. 3 Ziffer 1a

1.Start vom Beckenrand, 30 m AnschwimmenZeit = Punkte Wertungstabelle
2.Aufnehmen einer Puppe aus 4,80 m WTPunkte
3.BefreiungsgriffePunkte
4.16 2/3m AbschleppenZeit = Punkte Wertungstabelle
5.AnlandbringenPunkte
6.Erstversorgung, Stabile SeitenlagePunkte

3. 5 Minuten Herz-Lungen-Wiederbelebung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1c)

Nachstehend einige zentrale Elemente aus dem Bewertungsbogen nach den Guidelines www.bagah.de:

Im Teilbereich Kompression muss zum Bestehen des Prüfungsteils die Kompressionsfrequenz im Bereich von 80 – 120 liegen.

  • ERC-Empfehlung: Mitte Brustbein – unteres Brustbeindrittel. Drucktiefe 5cm bis 6 cm.
  • Kompressionsfrequenz: 100 / min sowie die Relation von 30 Kompressionen zu 2 Beatmungen
  • Für den Wechsel zwischen Kompression und Beatmung und Kompression gilt eine absolute Obergrenze von maximal 10 Sekunden. No-Flow Zeit max 10 Sekunden.
  • Der Druckpunkt muss bei jeder Kommpression wieder getroffen werden, keine Berührung außerhalb des Druckpunkts.

Der Prüfungsteil Beatmungstechnik sieht folgende Regelungen vor:

  • Die Beatmung beginnt mit fünf Initialbeatmungen. Dadurch kann die Atmung im Ertrinkungsfall wieder angeregt und ein Herzstillstand vermieden werden.
  • ERC-Empfehlung: Mund-Mund bzw.Mund–Nase
  • Beatmungsvolumen: ca. 400 -600 ml mit deutlicher Brustkorbhebung

4. 50 Meter Schleppen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1d)

  • Der Wechsel der Griffart erfolgt auf einer 50 m Bahn nach 25 m.
  • Achselschleppgriff und Fesselschleppgriff nach Flaig sind durchzuführen
  • Bei einer 25 m Bahn ist sowohl das Anschlagen als auch das Abstoßen vom Beckenrand zulässig.
  • Hinsichtlich der Auswahl der abzuschleppenden Person finden die geltenden Regelungen (Auswahl durch Prüfling, jedoch ungefähr gleiche Größe und Gewicht) Anwendung.

5. 300 Meter Kleiderschwimmen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1b)

Zu verwenden sind unveränderte DLRG-Drillichanzüge, die aus einer Hose mit einem Gürtel sowie ggf. auch mit Trägern und einer Jacke bestehen. Die Arm- und Beinlänge soll bis zum Hand- bzw. Fußgelenk reichen. Schwimmbrillen sind nicht zulässig.

Vorlage und Prüfung der Berichtshefte vor Beginn der fachpraktischen Abschlussprüfung

Die Berichtshefte sind zum Beginn des fachpraktischen Teils der Abschluss- oder Wiederholungsprüfung mitzubringen und dem Prüfungsausschuss zu übergeben. Die Fachberichte müssen bis 18.12.24 geführt werden. Die Tagesberichte können mit PC geschrieben werden. Es sind vier Leistungsausweise pro Jahr durchgeführt werden und die Leistungsnachweise sind Bestandteil des Berichtsordners.

Nichtteilnahme an der Prüfung

Sollte eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich sein, ist die zuständige Stelle per Mail, Fax oder Telefon rechtzeitig und sofort zu informieren! Der Grund ist durch Attest zu belegen.

Einsatz  HLW-Puppen bei Prüfungen

Die HLW Puppen werden für die Prüfung vom Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Hannover Dezernat 4 gestellt. Das Mitbringen von eigenen Puppen ist nicht erlaubt.

Beschaffenheit Drillichanzug:

Die Prüfungsbewerber müssen zur praktischen Abschlussprüfung unbedingt einen eigenen DLRG-Drillichanzug im Originalzustand mitbringen. Die Prüfungsausschüsse haben hierzu folgende Beschreibung beschlossen: Unveränderte DLRG-Drillichanzüge, die aus einer Hose mit einem Gürtel sowie ggf. auch mit Trägern und einer Jacke bestehen. Die Arm- und Beinlänge soll bis zum Hand- bzw. Fußgelenk reichen.

Abschließende Hinweise und Empfehlungen zur Prüfungsvorbereitung

Ergänzende und ggf. aktualisierte weitere Informationen können ggf. der Website des Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Hannover entnommen werden. Nutzen Sie alle Möglichkeiten, um sich mit den Prüfungsregularien vertraut zu machen, und bereiten Sie sich intensiv auf die Prüfung vor! Fragen Sie Ihren Ausbilder bzw. Ausbildungsberater oder Ihre Lehrkräfte an den Berufsschulen in Zeven, Hannover oder Osnabrück.

Wichtige Hinweise:

Drillichanzug

Die Prüfungsbewerber müssen zur Zwischenprüfung unbedingt einen eigenen DLRG-Drillichanzug im Originalzustand mitbringen. Die Prüfungsausschüsse haben hierzu folgende Beschreibung beschlossen: Unveränderte DLRG-Drillichanzüge, die aus einer Hose mit einem Gürtel sowie ggf. auch mit Trägern und einer Jacke bestehen. Die Arm- und Beinlänge soll bis zum Hand- bzw. Fußgelenk reichen.

HLW-Prüfung

Der HLW-Rhythmus wurde entsprechend der Guideline 2015 auf ein Verhältnis von 2 Beatmungen zu 30 Herzmassagen festgelegt.

Berichtshefte

Die Ausbildungsnachweise und Fachberichte sind zur Zwischenprüfung mitzubringen und dem Prüfungsausschuss zur Prüfung zu übergeben. Nach Beendigung der Prüfung sind die Unterlagen wieder mitzunehmen. Die Berichtshefte sind entsprechend den vorgegebenen Regelungen mit besonderer Sorgfalt zu führen.

Vorbereitung

Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten und bereiten Sie sich auf die Prüfung sorgfältig durch aktives Trainieren und Studieren vor.

Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Ausbilder oder Ihre Ausbilderin bzw. an die zuständige Ausbildungsberaterin oder den zuständigen Ausbildungsberater. Die aktuelle Liste ist beigefügt.

In den Prüfungen sind keine Smartphone und Smart Uhren erlaubt.

Es wird empfohlen, für die zwangsläufig entstehende Wartezeit während der prak­tischen Prüfung einen Bademantel o. ä. mitzubringen!

Wegweiser:

Prüfungsorte Prüfungsausschuss 1+2: schriftliche Prüfung

Kivinan Bildungszentrum Zeven Dammackerweg 12, 27404 Zeven

Unibad Bremen:

Sportbad Uni Bremen Universitätsbad Bremen Badgasteiner Str. 28359 Bremen Tel.: 0421 21835 811

Parkmöglichkeit für PKW Parkhaus/Parkplatz Enrique Schmidt Str. (kostenpflichtig)

Öffentliche Verkehrsmittel Straßenbahn Linie 6 oder 6E Buslinie 22,28,630 oder 670

Zuständige Stelle Hannover:

Reginales Landesamt für Schule und Bildung Hannover

Derzernat 4

Zuständige Stelle für Fachangestellte für Bäderbetriebe Mailänderstr. 2, 30539 Hannover

Frau Ketterkat 0511/106 2372

Kosten:

Die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung sind von der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber bzw. der Auszubildenden oder dem Auszubildenden selbst zu tragen. Evtl. Erstattungen durch die Ausbildungsstätten sind im Innenverhältnis mit den Auszubildenden separat abzurechnen.

Im Auftrage

Landesschulbehörde Abteilung Hannover
Dezernat 5 – Zuständige Stelle
Dienstgebäude Marienstraße 34/36
30169 Hannover

Silke Naasner

(maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)

Tel. 0511 106 2324
Fax. 0511 106 99 2324
E-Mail: